ARGE MK: Anrechnung der Umweltprämie auf die ALG II Bezüge

Donnerstag, 1 April 2010, 13:21 | Kategorie: Politisches, Problematisch, Umschulung | Von: Marc
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Letztes Jahr hat sich Steffi unter Zuhilfenahme der Umweltprämie (“Abwrackprämie”) den Dacia Sandero in der Basisausstattung gekauft. Dies war durch einen Kredit mit sehr langer Laufzeit gerade so möglich, aber absolut notwendig, da ihr vom Arbeitsamt eine Umschulung in Dortmund angeboten wurde. Da der alte Astra bereits nicht mehr verkehrssicher und fahruntauglich war, stand sie vor der Entscheidung ein Gebrauchtfahrzeug zu kaufen, oder eben für 5.000 € einen Neuwagen. Da der Neuwagen das erste Jahr steuerfrei war, die Versicherung günstig, eventuelle Garantieleistungen in Anspruch genommen werden können und hohe Kosten für Reparaturen nicht zu erwarten sind, fiel die Entscheidung leicht. Doch bereits kurz nach dem Kauf machten wir uns Sorgen, weil durch die Presse geisterte, dass die Umweltprämie bei ALG II Beziehern als Einkommen angerechnet werden sollte. Ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt beruhigte uns dann wieder.

Die Zeit zog ins Land, weitere Urteile zu diesem Thema folgten und es sah gut aus: Die verschiedenen Gerichte entschieden, dass die Umweltprämie nicht als Einkommen, sondern als zweckgebundene Einnahme anzusehen ist. Leider entschloss sich das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Rechtssicherheitsverfahren entgegen der Einschätzung der anderen Gerichte zu urteilen und prompt flatterte uns diese Woche ein Schreiben der ARGE MK ins Haus, in dem Steffi mitgeteilt wird, dass bei ihrer BGE wegen der Nutzung der Umweltprämie eine Überzahlung von 2222,12 € vorliegt und eine Kürzung von 30% der Bezüge erwogen wird. Fakt ist aber: Steffi hat mit dem Händler vereinbart, dass die Umweltprämie von der BAFA direkt an den Händler überwiesen wird. Sie hat das Geld also weder in den Händen, noch auf dem Konto gehabt. Und genau hier bot sich auch der Ansatzpunkt das Schreiben entsprechend zu beantworten.

Es gibt genau zu diesem Fall zwei Urteile. Das erste vom Sozialgericht Speyer, 05.10.2009, Az S 1 AS 1731/09 ER:

„Die Kammer ist mit dem SG Dresden der Meinung, dass die Umweltprämie bei den Antragstellern schon keinen Einkommenscharakter besitzt. Dabei spielt hier eine Rolle, dass die Umweltprämie einmal nicht direkt an die Antragsteller ausgezahlt wurde, sondern dass die Zahlung direkt an das Autohaus erfolgte, sobald dieses das neue Kfz an die Antragsteller ausgehändigt hatte.“

Das SG Speyer bezieht sich auf ein Urteil des SG Dresden zu einem vergleichbaren Fall (Az S 12 AS 3516/09 ER):

„Die Abwrackprämie ist kein anrechenbares Einkommen im SGB II , wenn der Hartz IV-Bezieher die Abwrackprämie an das Autohaus erfüllungshalber abgetreten hat. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung zu der streitigen Frage, ob die Umweltprämie grundsätzlich (nicht) privilegiertes Einkommen i. S v. § 11 Abs. 1 SGB II darstellt, das (nicht) als zweckbestimmte Einnahme privilegiert ist [...]“

Da sich die ARGEn in NRW auf das Urteil des LSG NRW stützen, sollte dieses Urteil entsprechend beleuchtet werden. Es ging um den Antrag eines ALG II Beziehers, der über dieses Rechtssicherheitsverfahren klären lassen wollte, ob er als ALG II Bezieher die Umweltprämie überhaupt nutzen darf. Sprich: Er hat überhaupt kein Auto gekauft und der Spezialfall, in dem die Prämie von der BAFA nicht an den ALG II Bezieher, sondern direkt an das Autohaus gezahlt wird, wurde in diesem Verfahren in keiner Weise beleuchtet. Deswegen empfinde ich dieses Urteil als sehr zweifelhaft und angreifbar. Dies haben wir in dem Antwortschreiben an die ARGE MK dargestellt.

Was wären die Folgen einer 30% Kürzung der Bezüge bei Steffi?

Sie müsste ihre Umschulung in Dortmund abbrechen, da Sie die Kosten für die Ganztagsbetreuung der drei Kinder nicht mehr tragen könnte. Sie müsste das Auto verkaufen, da die Raten nicht mehr finanzierbar wären, ihre berufliche Zukunft wäre damit zunichte gemacht. Von der ARGE MK selbst.

Ebenfalls wäre es schwierig weiterhin die Reisekosten zum Spezialisten für AD(H)S nach Marsberg zu tragen.

Steffi nimmt die Kinder morgens mit dem Auto mit zur Schule, auch das wäre nicht mehr möglich, die Kinder müssten fortan mit dem Bus fahren, was erhebliche Zusatzkosten verursacht, da alle drei keine Fahrkarte gestellt bekommen.

Gleiches Recht für Alle? Nicht mit Hartz 4.

Ich kann übrigens gar nicht so viel essen wie ich kotzen möchte.

Bleibt nur auf Einsicht zu hoffen.

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5 Kommentare zu “ARGE MK: Anrechnung der Umweltprämie auf die ALG II Bezüge”

  1. 1Max

    Ich kann mich erinnern, dass es auch mal was zu Ebay-Verkäufen gab. Also wer privates Eigentum bei Ebay verkauft, wie einen Schrank, den Fernseher etc. dass dies nicht als Einkommen anzurechnen ist, da diese Vermögen ja bereits vorhanden war und nur ‘umgewandelt’ wurde. Anders verhält sich natürlich bei selbst gemachten Sachen (Strickware etc), da diese ja eine Gewinnerzielung darstellt.

    Da man als ALGII-Empfänger ja auch ein angemessenes Kraftfahrzeug haben darf und dieses ja genauso wie ein Schrank Vermögen ist, dann darf doch eine Veräußerung des Fahrzeugs auch kein Einkommen darstellen.

    Würde mich natürlich interessieren, ob bei Verkauf des Fahrzeugs mit 2500 Euro Summe, eben auch dieses Problem aufgetreten wäre.

  2. 2Wolfgang lörcher

    Widerspruch einlegen und notfalls klagen. Der Oberste Richter hat schon im Februar 2009 klargestellt, dass die Abwrackprämie in keinem Fall als Einkommen zu werten ist. Spätestens vor dem Bundessozialgericht wird NRW verlieren.

  3. 3Ulrich Wockelmann

    Hallo marc,

    ich selbst kenne zwei Fälle, die ähnlich gelagert sind.
    Vielleicht nimmst Du mal Kontakt mit aufRECHT e.V. auf.

    http://www.aufrechtev.de

  4. 4Petra

    Wirklich eine riesige Ungerechtigkeit!
    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das ARGE NRW damit durchkommt.

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