Mietvertrag unterzeichnet, Fragen zur Bedarfsgemeinschaft
Gute Neuigkeiten: Das mit dem Haus hat geklappt, wir haben den Mietvertrag unterschrieben und werden in drei Monaten in das Haus einziehen. Jetzt geht es natürlich los mit der Planung des Umzugs und der vorhergehenden Renovierung, aber viel ist eigentlich nicht zu machen. Tapezieren, streichen, Teppich legen, einziehen. Damit wir schon jetzt planen können, wie wir unseren Hausrat verteilen, haben wir die Pläne kopiert und wollen nun ein wenig Basteln und unsere Möbel im Maßstab 1:50 aus Papier ausschneiden. So können wir auf den Plänen dann die Möbel hin und her schieben, um zu sehen, wie es am besten passt.
Bedenkliche Neuigkeiten: Eine andere Sache, bei der wir uns unsicher waren ist die Tatsache, dass Steffi ja ALG II (Hartz 4) Leistungen bezieht. Wir haben uns Sorgen gemacht, wie nun die finanzielle Zukunft aussehen wird und ob Steffi weiterhin ALG II Leistungen bekommt. Also war noch ein wenig Recherche angesagt.
Es ist so: Es gibt die sogenannte “Bedarfsgemeinschaft”, bei der die Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet werden, um dann zu bestimmen ob ALG II Leistungen in Anspruch genommen werden können (gegenseitiger Unterhalt). Dies ist unproblematisch, wenn beide Partner ALG II beziehen, was bei uns aber nicht der Fall ist, nur einer der Partner bezieht Leistungen vom Amt. Aber wie sind Bedarfsgemeinschaften überhaupt definiert, unter welchen Kriterien kann das Amt annehmen, dass eine solche besteht?
Ein Auszug aus § 7 des SGB II:
“Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.”
Gerade Punkt 1 ist lustig, denn es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren. Aber die Ämter versuchen natürlich die Bedarfsgemeinschaft zu vermuten, um Kosten zu sparen. Ich persönlich finde das ungerecht, denn die Vorteile der Ehe (Steuerklasse, Freibeträge, …) haben Partner die unverheiratet zusammenleben nicht. Wenn also einer der Partner ALG II bezieht und das Amt eine Bedarfsgemeinschaft vermutet, wird diese eh schon nachteilige Lebensweise noch schlechter gestellt. Ist das sozial gerecht? Ich denke nicht. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass solchen Paaren eine eheähnliche Gemeinschaft aufgezwungen wird, obwohl sie dies vielleicht überhaupt noch nicht sind und noch nicht wollen.
Bei Patchwork Familien wie uns ist dies in meinen Augen besonders heikel. Einerseits – sollten wir als Bedarfsgemeinschaft behandelt werden – soll ich finanziell für Steffi und die Kinder einstehen, habe aber dafür im Gegenzug keinerlei Rechte. Rechte und Pflichten sollten immer ausgeglichen sein, das entspricht meiner Auffassungsgabe nach dem, was wir allgemein als “gerecht” bezeichnen. Patchwork Familien werden mit der “Bedarfsgemeinschaft” besonders ungerecht behandelt, wenn ein Partner Leistungen vom Amt bezieht, insbesondere dann, wenn der andere Partner keine eigenen Kinder mit in die Familie gebracht hat.
Wie sieht denn die Situation zukünftig bei uns aus? Ja, wir werden zusammen leben, aber wir haben getrennte Konten, kein gemeinsames Kind und wir möchten gerne selbst entscheiden, wann wir unser Zusammenleben als eheähnliche Gemeinschaft definieren. Schließlich sind wir erst ein Jahr zusammen.
Zum Glück räumt der Gesetzgeber ein, dass die “Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft” widerlegt werden kann. Falls uns das Amt also eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, werden wir schriftlich erklären, nicht finanziell für einander einstehen zu wollen. Das Dumme an der Geschichte ist nur: Es gilt die Beweislastumkehr, sprich – nicht uns muss das Amt beweisen, dass wir wirklich eine Bedarfsgemeinschaft sind, nein, bei Unterstellung dieser Annahme müssen wir dem Amt beweisen bzw. erklären, dass dies nicht der Fall ist.
Es ist natürlich viel einfacher eine Tatsache zu beweisen, als diese zu widerlegen. Wobei selbst die Gerichte unterschiedlicher Ansicht sind (Willkür?), was denn nun eine Bedarfsgemeinschaft ausmacht:
“Nach einem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2006 kann aber eine eheähnliche Gemeinschaft schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens bestehen. In dieser Entscheidung wurde gesagt, dass das Paar die gesamte Wohnung gemeinsam nutzt, auch die Haushaltsgegenstände vom anderen einfach mitbenutzt, und dass deshalb eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Ein anderer Senat desselben Gerichts sieht das aber anders: [...] bloße Wirtschaftsgemeinschaft reicht nicht, es braucht weitere Indizien wie zum Beispiel gemeinsame Kinder. (Entscheidung vom 18. Januar 2006)” (Quelle: arbeitslosengeld-verstehen.de).
Es wird also spannend und Notfalls muss ein Richter entscheiden, ob wir nun eine Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. – als könnten Richter die Gefühle zweier Menschen für einander beurteilen. So weit ist es schon gekommen.
Eins ist gewiss: Wenn wir bereit sind voll für einander einzustehen, werden wir unser Verhältnis auch rechtlich legitimieren – aber: WIR möchten über den Zeitpunkt entscheiden. Es kann ja nicht sein, dass wir vom Amt oder von einem Richter “zwangsverheiratet” werden – ich dachte eigentlich, so etwas gibts nur noch in demokratisch sehr rückständigen Ländern.
Ein Schelm, wer böses dabei denkt…


